
Viele deutsche Gründer stellen sich die Frage, ob sie eine englische Limited gründen dürfen, obwohl sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die kurze Antwort: Ja, das ist vollkommen legal. Die längere Antwort umfasst wichtige Details zu steuerlichen Pflichten, rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Anforderungen, die Sie kennen sollten.
Seit mehreren grundlegenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs steht fest, dass EU-Bürger und in der EU ansässige Personen die Niederlassungsfreiheit genießen. Das bedeutet konkret: Sie dürfen als deutscher Staatsbürger oder als Person mit Wohnsitz in Deutschland eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen europäischen Landes gründen und diese Gesellschaft auch von Deutschland aus betreiben.
Die englische Limited ist dabei eine der beliebtesten Varianten. Auch nach dem Brexit bleibt die Gründung einer Limited möglich, wenngleich sich einige Aspekte der laufenden Verwaltung geändert haben. Entscheidend ist: Es gibt keine rechtliche Vorschrift, die es Ihnen verbietet, trotz Wohnsitz in Deutschland eine Limited zu gründen und als Geschäftsführer zu leiten.
Wenn Sie eine Limited gründen trotz Wohnsitz Deutschland, entsteht eine wichtige Unterscheidung: Die Gesellschaft wird nach englischem Recht gegründet und ist damit eine englische Kapitalgesellschaft. Der tatsächliche Verwaltungssitz – also der Ort, von dem aus die Geschäfte geleitet werden – befindet sich aber in Deutschland.
Diese Konstellation ist rechtlich zulässig. Die Limited bleibt eine englische Gesellschaft, unterliegt also dem englischen Gesellschaftsrecht. Gleichzeitig gilt sie in Deutschland als hier ansässiges Unternehmen, was steuerliche Konsequenzen hat.
Hier liegt der Kern der Sache: Eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland wird steuerlich wie ein deutsches Unternehmen behandelt. Das bedeutet konkret:
Wenn die tatsächliche Geschäftsleitung von Deutschland aus erfolgt – was bei Wohnsitz in Deutschland in aller Regel der Fall ist – gilt die Limited als unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Sie unterliegt der deutschen Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag auf ihre Gewinne, unabhängig davon, dass es sich um eine englische Rechtsform handelt.
Zusätzlich zur Körperschaftsteuer fällt Gewerbesteuer an, deren Höhe sich nach der Gemeinde richtet, in der der tatsächliche Betrieb erfolgt. Die Limited muss also bei der zuständigen Gemeinde zur Gewerbesteuer veranlagt werden.
Wenn Ihre Limited in Deutschland geschäftlich tätig wird, benötigt sie eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen sind in Deutschland einzureichen. Die Limited wird insoweit behandelt wie jedes andere in Deutschland ansässige Unternehmen.
Die gute Nachricht: Sie müssen für die Gründung einer Limited nicht nach England reisen. Die gesamte Gründung kann aus Deutschland heraus abgewickelt werden. Die wesentlichen Schritte umfassen die Vorbereitung der Gründungsdokumente, die Einreichung beim britischen Handelsregister (Companies House) und die Bestellung der Gesellschaftsorgane.
Wichtig ist, dass Sie als Direktor der Gesellschaft eine britische Geschäftsadresse benötigen. Diese dient als registrierter Sitz (Registered Office) der Limited. Viele Dienstleister bieten entsprechende Service-Adressen an, an denen offizielle Post entgegengenommen wird. Die vollständigen Schritte der Gründung umfassen weitere Details zur Dokumentation und den Anforderungen des Companies House.
Eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland unterliegt deutschen Meldepflichten. Das bedeutet unter anderem, dass die Gesellschaft im deutschen Transparenzregister einzutragen ist, wenn sie eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhält oder hier geschäftlich tätig wird. Diese Registrierungspflichten dienen der Geldwäscheprävention und sind einzuhalten.
Darüber hinaus müssen die wirtschaftlich Berechtigten der Limited sowohl beim britischen Companies House als auch gegebenenfalls im deutschen Transparenzregister gemeldet werden. Es handelt sich hier nicht um eine Umgehung von Offenlegungspflichten, sondern um die Erfüllung der in beiden Jurisdiktionen geltenden Transparenzanforderungen.
Warum entscheiden sich deutsche Gründer dennoch für eine Limited, wenn die steuerlichen Pflichten ohnehin in Deutschland anfallen? Dafür gibt es nachvollziehbare Gründe:
Die Limited kann bereits mit einem symbolischen Stammkapital gegründet werden. Das erleichtert den Einstieg für Gründer, die nicht sofort größere Summen als Stammkapital binden möchten oder können.
Die Gründungsformalitäten sind in England in der Regel unkomplizierter und können schneller abgeschlossen werden als bei vergleichbaren deutschen Rechtsformen.
Eine Limited genießt international oft eine höhere Akzeptanz als etwa eine deutsche UG. Besonders im englischsprachigen Geschäftsverkehr kann die Rechtsform Vorteile bringen.
Allerdings sollten Sie auch die Nachteile nicht übersehen. Die kritischen Aspekte einer Limited umfassen unter anderem den Verwaltungsaufwand in zwei Jurisdiktionen und potenzielle Akzeptanzprobleme bei deutschen Geschäftspartnern.
Ein wichtiger Aspekt beim Limited gründen trotz Wohnsitz Deutschland ist die doppelte Berichtspflicht. Die Limited muss sowohl den Anforderungen des englischen Gesellschaftsrechts genügen als auch den deutschen steuerlichen Vorschriften entsprechen.
In England muss die Limited jährlich Accounts und einen Confirmation Statement beim Companies House einreichen. In Deutschland sind je nach Größe der Gesellschaft Steuererklärungen und gegebenenfalls weitergehende Offenlegungspflichten zu erfüllen. Diese doppelte Buchhaltungspflicht bedeutet einen erhöhten Verwaltungsaufwand, den Sie in Ihrer Planung berücksichtigen sollten.
Viele Gründer gehen irrtümlich davon aus, dass eine Limited automatisch in England versteuert wird. Das ist bei Wohnsitz und Geschäftsleitung in Deutschland nicht der Fall. Die Besteuerung erfolgt dort, wo der Verwaltungssitz ist – also in Deutschland.
Eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland unterliegt praktisch denselben Regulierungen wie eine deutsche Kapitalgesellschaft, zusätzlich zu den englischen Anforderungen. Es handelt sich also nicht um eine weniger regulierte Alternative.
Sowohl in England als auch in Deutschland bestehen umfangreiche Offenlegungspflichten bezüglich der Gesellschafter und Geschäftsführer. Eine Limited bietet keine Möglichkeit, die eigene Beteiligung zu verschleiern.
Die Gründung einer Limited trotz Wohnsitz in Deutschland kann sinnvoll sein, wenn Sie international tätig werden möchten, Geschäftspartner im englischsprachigen Raum haben oder die schnelle und kapitalschonende Gründung priorisieren. Besonders für Gründer, die ohnehin grenzüberschreitend arbeiten, kann die Limited eine passende Rechtsform darstellen.
Weniger geeignet ist die Limited für rein regional tätige Unternehmen mit ausschließlich deutschen Geschäftspartnern oder wenn Sie den Verwaltungsaufwand möglichst gering halten möchten. Die Gründe, warum deutsche Unternehmer diese Rechtsform wählen, sind vielfältig und individuell zu bewerten.
Eine Limited gründen trotz Wohnsitz Deutschland ist rechtlich vollkommen zulässig und wird regelmäßig praktiziert. Die Vorstellung, dass dies in einer rechtlichen Grauzone stattfindet oder steuerliche Vorteile bietet, ist jedoch falsch. Entscheidend ist, dass Sie die steuerlichen Pflichten in Deutschland vollständig erfüllen und den erhöhten Verwaltungsaufwand in zwei Jurisdiktionen einkalkulieren. Wenn Sie diese Rahmenbedingungen akzeptieren und die Limited aus sachlichen Gründen für Ihr Geschäftsmodell die bessere Wahl ist, steht der Gründung nichts im Weg.